Hierzulande besteht eine Impressumspflicht. Und dies schon, wer hätte es gedacht, seit dem Jahre 1530. Der Umgang mit persönlichen Angaben auf Webseiten muss gelernt sein. Bei Veröffentlichungen im World Wide Web spricht man hier von der Anbieterkennzeichnung. Das Telemediengesetz vom 1. März 2007 sieht eine Impressumspflicht nach § 5 „für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ als notwendig an. Die Pflicht gilt nicht für private oder familiäre Zwecke, welche ohne jegliche Auswirkung auf den Markt auskommen. Sollten Sie Zweifel an der Geschäftsmäßigkeit Ihrer Website haben, so gehen Sie vorbeugend vom Bestehen der Anbieterkennzeichnungspflicht aus.
Zum Begriff Telemedien
Telemedien sind begrifflich sehr weit deutbar und umfassen alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinne oder Rundfunk sind. Beinahe jeder Online-Auftritt ist den Telemedien zurechenbar. So gehören private Webseiten und Blogs, Internetshops und -auktionshäuser, Google und andere Suchmaschinen sowie allgemeine Informationsdienste und Chatroomportale zu dieser Rubrik.
Impressum bei Facebook
Eine Facebook-Unternehmensseite gilt als eigene Website und muss dementsprechend auch mit einem Impressum versehen werden. Im Gegensatz dazu kommt ein persönliches Facebook-Profil, welches ausschließlich privat genutzt wird, ohne Impressumspflicht aus. Nutzt man das private Profil dagegen für geschäftliche Kontakte, benötigt man dafür rein theoretisch bereits ein Impressum. Sollten Sie unsicher sein, ob Ihr Facebook-Account ein Impressum benötigt oder nicht, so richten Sie lieber vorsorglich eins ein.
Das Impressum schützt
Ein vorhandenes Impressum bewirkt eine „Anbietertransparenz“. Die Anbieterkennzeichnungspflichten dienen dabei vor allem dem Verbraucherschutz. Anbieter können mittels der im Impressum befindlichen Kontaktdaten auf Seriosität geprüft werden. Bei Rechtsverletzungen oder zur Durchsetzung von Gesetzen ist der Seitenbetreiber für Ordnungs- oder Strafverfolgungsbehörden auffindbar.
Was passiert bei Verstößen?
Wer als Telemedienanbieter seine Impressumspflicht nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erfüllt, kann mit einer Geldbuße belangt werden. Der vorgenommene Wettbewerbsverstoß kann Unterlassungsansprüche zur Folge haben, die mit Hilfe kostenpflichtiger Abmahnungen durchgesetzt werden. Ein vermeidbares, teures Vergehen.
Erforderliche Grundangaben laut Telemediengesetz
Natürliche, das heißt nicht juristische Personen müssen im Impressum wahre Angaben zu ihrem Familiennamen und Vornamen machen. Zudem muss die ladungsfähige Postanschrift genannt werden. In den Kontaktdaten muss mindestens eine E-Mailadresse sowie ein weiteres „schnelles, unmittelbares und effizientes“ Kommunikationsmittel, geeignet ist hier eine Telefonnummer oder ein Online-Kontaktformular, aufgeführt werden.
Juristische Personen oder Personengesellschaften müssen zusätzliche Angaben zum Firmennamen machen und dabei einen Vertretungsberechtigten nennen. Angaben zum Gesellschaftskapital sind freiwillig.
Bestimmte Gruppen von Dienstleistern wie Gastronomiebetriebe, Versicherungsunternehmen oder Bauträger benötigen zusätzlich die Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde, auch wenn deren Zulassung nicht erteilt wurde. Vorsichtshalber hier auch deren Postanschrift angeben. Registereintragungen und Registernummern müssen von in Genossenschaften, Handels-, Vereins- oder Partnerschaftsregistern eingetragenen Dienstleistern angezeigt werden. Diensteanbieter mit reglementierten Berufen wie Architekten oder beratende Ingenieure geben ordnungsgemäß Angaben zur angehörigen Kammer, zur gesetzlichen Berufsbezeichnung und zum Vergabestaat der Berufsbezeichnung. Im Impressum vermerkt werden muss hierbei die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und des Zugangs zu den berufsrechtlichen Regelungen. Bei vorhandener Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder einer Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung muss diese im Impressum erscheinen. Ist der Diensteanbieter eine Kapitalgesellschaft (GmbH, KGaA, AG), die sich in Abwicklung oder Liquidation befindet, so muss dies im Impressum angegeben werden.
Als Beispiel für ein „richtiges“ Impressum zeigen wir hier einen Screenshot unserer Website:
Erreichbarkeit der Angaben unterliegt gesetzlichen Regelungen
§ 5 Absatz 1 Telemediengesetz gibt vor, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden müssen. Leicht erkennbar sind sie, wenn sie an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen auffindbar sind. Unmittelbar erreichbar sind Angaben, die ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können. Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links gilt dabei in der Regel als unmittelbar. Das Impressum muss mit einer eindeutigen Bezeichnung wie „Impressum“ oder „Kontakt“ bezeichnet werden. Zu seiner Anzeige sollten weder ein Java-Script noch ein Pop-up-Fenster verwendet werden. Zudem darf die Seite nicht nur als Grafik- oder PDF-Datei angezeigt werden.
Das Impressumsfeld bei Facebook
Seit kurzer Zeit erst bietet das soziale Netzwerk ein vorgefertigtes Feld für die Platzierung eines Impressums an. Dieses wird in der Regel auch korrekt auf allen mobilen Endgeräten angezeigt. Da sich die Darstellung im Facebook-Netzwerk aber ständig ändert, sollten Sie selbstständig regelmäßig die korrekte Anzeige des Impressums auf verschiedensten mobilen Geräten austesten. Der Praktikabilität halber empfiehlt sich eine direkte Verlinkung vom Impressum der eigenen Website auf das Impressumsfeld bei Facebook. Eventuelle Änderungen in diesem müssen so nur noch einmalig auf der eigenen Seite vorgenommen werden.
Gütesiegel gewährleisten Rechtssicherheit
Die Initiative D 21 hat sich mit der Vergabe von Gütesiegeln für Online-Händler beschäftigt und diese hier aufgelistet. Gütesiegel geben dabei sowohl Verbrauchern als auch anbietenden Unternehmen mehr Rechtssicherheit.
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Quellen
„Leitfaden zu Anbieterkennzeichnung“ vom Bundesministerium für Justiz
„In Sachen Kommunikation“ Website von Annette Schwindt von schwindt-pr – Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Jan Christian Seevogel vom 08.01.2015: „Impressum für Facebook-Seiten richtig erstellen„